Verbraucherrechtsnovelle 2014

Mit Wirkung zum 13.06.2014 traten Gesetzesnovellen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in Kraft, welche auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern ab dem 13.06.2014 anzuwenden ist.

Einerseits werden Teile des bereits bestehenden Konsumentenschutzgesetzes und des ABGB adaptiert, andererseits wird das sogenannte Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) neu geschaffen.

Auch bisher gab es im geltenden Konsumentenschutzgesetz bereits den Begriff des „Haustürgeschäftes“, das dem Konsumenten ein besonderes Vertragsrücktrittsrecht einräumt. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für dieses Haustürgeschäft ist, dass es außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers stattfindet. Eine weitere Anwendungsvoraussetzung des § 3 Abs 1 KSchG ist es, dass das Geschäft vom Unternehmer angebahnt sein muss.

Die neue Regelung des FAGG unterscheidet nunmehr nicht, ob das Geschäft vom Unternehmer, oder vom Verbraucher angebahnt worden ist. Beide Fälle begründen ab 13.06.2014 ein besonderes Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Ausmaß von zwei Wochen. Von diesem FAGG gibt es einige Ausnahmen, wie insbesondere medizinische Dienstleistungen, Bauverträge, Glückspiel, Finanzdienstleistungen etc. – in einem derartigen Fall gilt aber weiterhin die bereits bisher bestehende Bestimmung des § 3 Abs 1 KSchG.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Informationspflichten, die ein Unternehmer vor Vertragsabschluss einem Verbraucher mitzuteilen hat – dies bezogen auf sogenannte Auswärtsgeschäfte. Insbesondere hat der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, die Daten des Unternehmens, allfällige Zusatzkosten, eine Preisaufstellung (Gesamtpreis samt Umsatzsteuer), Informationen über das Rücktrittsrecht etc. zu erteilen.

Die Intensität dieser Informationserteilung ist jeweils abhängig vom angebahnten Geschäft und unterliegt somit einer Einzelfallbeurteilung. Wenn ein Verbraucher nicht über die ihm zustehenden Rücktrittsrechte iSd. FAGG informiert worden ist, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate.

Sofern ein Vertragsabschluss im Fernabsatzweg (etwa auf einer Homepage oder in einem Webshop) erfolgt, hat das Unternehmen explizit und unmissverständlich bei Abschluss des Vertrages (bei dem entsprechenden Klick mit der Maus) darauf hinzuweisen, dass es sich um ein zahlungspflichtiges Geschäft handelt.

Auch im Zusammenhang mit einem allenfalls zustehenden Nutzungsentgelt bei Vertragsrücktritt des Verbrauchers wurde die Gesetzeslage dahingehend adaptiert, dass kein Ersatzanspruch des Unternehmers besteht, sofern es sich um eine gewöhnliche Probier- und Testphase handelt.

Änderungen gibt es auch im Bereich des Gefahrenübergangs bei Übersendung von Ware sowie im Zusammenhangt mit der Entgeltlichkeit von Zusatzleistungen.

Sofern ein Unternehmer etwa den vorvertraglichen Informationspflichten oder anderen Pflichten des FAGG nicht oder nicht vollständig nachkommt, drohen künftig auch Verwaltungsstrafen mit bis zu EUR 1.450,00, wobei die Strafhöhe von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.

Wenn Sie nähere Informationen zu den Änderungen des VRUG benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, sodass wir für Sie eine maßgeschneiderte Beratung gewährleisten können.

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