Online-Shops – wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer mit 1.1.2015

Bisher waren Leistungen, die elektronisch für Endverbraucher erbracht wurden, in jenem Staat umsatzsteuerpflichtig, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Österreichische Unternehmen haben ausländischen Endverbrauchern daher 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Ab 1.1.2015 entsteht die Umsatzsteuerpflicht in jenem Staat, in dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz hat.

Betroffen sind somit sämtliche Leistungen, die ohne Warenversand über das Internet erbracht werden. Es ist der jeweilige Steuersatz des Staates in Rechnung zu stellen, in dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz hat!

Dies erfordert daher in der Regel eine Umstellung des Verrechnungssystems des Online-Shops, damit die Verrechnung die korrekte Umsatzsteuer ausweist.

Auch in steuericher Hinsicht gibt es eine wesentliche Erleichterung: Damit sich die betroffenen Unternehmen nicht in jedem Land, in dem die Endverbraucher ihren Wohnsitz haben, steuerlich registrieren und die jeweilige Umsatzsteuer zahlen müssen, gibt es die Möglichkeit, den sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu nutzen.

Dabei kann sich das Unternehmen über die BMF-Homepage registrieren und sämtliche unter die Neuregelung fallenden Umsätze elektronisch deklarieren und die resultierende Umsatzsteuer in Österreich bezahlen. Danach übernimmt das BMF die Verteilung der Steuern an die einzelnen Länder.

Das Vereinfachungssystem gilt jedoch nur innerhalb der EU. Für Kunden in Drittstaaten muss das Unternehmen tatsächlich eine Registrierung im Drittstaat durchführen und in Zukunft die Umsatzsteuer auf derartige Leistungen im Drittstaat abführen.

Abgabetermin für Erklärungen auf MOSS sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf eines Quartals abzugeben.

Unternehmer müssen sinnvollerweise den Zugang zu MOSS so rasch als möglich beantragen, um auch rechtzeitig von den Erleichterungen profitieren zu können.

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